Nach einer Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Partner soll wieder für sich selbst sorgen. Trotzdem kann der wirtschaftlich schwächere Partner oft nachehelichen Unterhalt verlangen. Wir prüfen für Sie, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht.
Wer alleinerziehend ist und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeitet, kann in vielen Fällen vom anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen. Ob bzw. in welchem Umfang das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wir prüfen für Sie, ob ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, und wenn ja, in welcher Höhe.
Trennt sich ein gleichgeschlechtliches Paar, das eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt, hat der wirtschaftlich schwächere Partner meist Anspruch auf Trennungsunterhalt – ähnlich wie bei einer Ehe. Wir prüfen für Sie den Unterhaltsanspruch und berechnen die Unterhaltshöhe.
Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht.
Wir berechnen für Sie Unterhaltsanspruch und -höhe für ein Kind, das sich im Studium befindet, demnächst plant zu studieren oder sein Studium gerade beendet hat.